Mittwoch, 23. Januar 2013

Schavan

Frau Schavan hat ihre Doktorarbeit vor 33 Jahren an der Uni Düsseldorf als 25-Jährige eingereicht.
Die Arbeit wurde mit der Note 2 (magna cum laude) bewertet. 
Hätte sie damals ihren Doktorvater erschlagen, weil er ihr nicht die Note 1 (summa cum laude) gegeben hat, so wäre sie heute nicht mehr zu belangen, weil das Delikt Totschlag nach 20 Jahren verjährt ist. (§78 Strafgesetzbuch).
Demgegenüber verjähren Delikte bei einer Doktorarbeit, und seien sie noch so klein, nie!
Erscheint mir absurd.
Ihnen auch?  

4 Kommentare:

  1. Ich kann ja nur für mich sprechen, aber: ja, ich sehe das massiv anders.

    Die Verjährung von Straftaten kann m. M. n. nicht mit dem Entzug des Doktors verglichen werden. Das eine ist der Verzicht der Gesellschaft, eine im Verhältnis zur Schwere sehr lang zurückliegende Tat zu sühnen. Das andere ist ein Titel, eine Erfolg, mit der man sich schmückt.

    Wird ein Doktor von der Uni aberkannt, gibt ihn Frau Schavan eigentlich auch nicht „zurück“ – sie hat ihn ja nie gehabt. Das mag verwaltungsformal anders sein, grundsätzlich stimmt es aber.



    Erlauben Sie eine Gegenfrage: es kommt ja immer wieder vor, daß jemand sich mit gefälschten Papieren als Arzt verdingt und jahrelang unerwischt Kieferchirurgie betreibt oder in der Notaufnahme metzgert. Wären Sie dafür, daß diese Schwindler nach fünf Jahren durch Verjährung ihres ersten Schwindels „legalisiert“ werden und dann auch nachdem man sie erwischt hat als Ärzte weitermachen dürfen? Würden Sie sich von so einem behandeln lassen?

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  2. Beispiel: Jemand klaut eine goldene Uhr.
    Die Tat verjährt nach 5 Jahren. 30 Jahre später wird die goldene Uhr bei ihm entdeckt. Dem Dieb wird die Uhr genommen, eine Anzeige erhält er nicht, da das Delikt verjährt ist.
    Frau Schavan hat sich den Doktortitel erschlichen. Die Straftat ist verjährt. Der erschlichene Doktortitel gehört ihr deswegen trotzdem nicht.
    Gruß Matthias Mala

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  3. Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.

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